Entfall der Prämienzahlung


Verzichtet ein ordentliches Mitglied für das laufende Clubjahr auf den Wasserliegeplatz sowie Trailer-Standplatz an Land ist nur der Mitgliedsbeitrag ohne Versicherungsprämie zu entrichten. Voraussetzung für die Prämienbefreiung ist , dass der Verzicht dem MZCD Vorstand schriftlich oder per Email rechtzeitig  zu Jahresbeginn - spätestens aber bis zum jährlich verlautbarten Stichtag - bekannt gegeben wird.
Die Prämie wird dann im Vorhinein von der individuellen Jahresvorschreibung dieses Mitglieds abgezogen. Es entfallen die Verrechnung des Wasserliegeplatzentgelts ( mit inkludiertem Trailerplatzentgelt und der Haftpflicht-versicherungsprämie) für diese Saison.

Von Mitgliedern, die den Platzverzicht rechtzeitig erklärt haben und daher in der laufenden Saison keine Versicherungsprämie vorgeschrieben bekommen haben, kann für die Dauer dieser Periode kein Boot an der Steg-Anlage verheftet werden . Es darf aber auch am Landplatz weder  Boot noch Trailer  abgestellt werden.

Verzichtserklärungen, die  erst  nach dem Stichtag einlangen, entbinden  nicht  von der Entrichtung  des  kompletten Wasserliegeplatzentgeltes ( mit inkludiertem Trailer-Standplatzentgelt und Versicherungsprämie ) für die laufende Saison. 

Wir ersuchen um Verständnis, dass von dieser Regelung keine Ausnahmen gemacht werden können.

Neu  ab 2017:
Reiner Trailer- / Boots-abstellplatz an Land ohne Wasserliegeplatz

Für ordentliche Mitglieder des MZCD, welche für die laufende Saison einen zweiten Trailerabstellplatz an Land in Anspruch nehmen möchten, ohne das komplette Jahres-Entgelt für einen zweiten Wasserliegeplatz ( inkl.Landplatz und Vers. ) entrichtet zu haben, ist ab Saison 2017 die
Vergabe eines solchen zweiten, reinen Trailer- oder Boots-abstellplatzes grundsätzlich möglich.

Dieser zweite, reine Landplatz ( ohne Berechtigung für einen Wasserliegeplatz ) kann
erst nach Rücksprache mit dem MZCD Vorstand und anschließender Genehmigung am eingezäunten Parkplatz zugewiesen und belegt werden. Für diese zusätzliche, ausschließliche Landnutzung ist ein etwas geringeres Jahres-Entgelt zu entrichten, als jenes  für einen kompletten Wasserliegeplatz  (mit inkludierter Berechtigung für einen Trailerabstellplatz)
Es ist in diesem Falle verpflichtend
eine zweite MZCD-Haftpflichtversicherungsprämie zu entrichten, die die Haftpflicht-Risiken für das zweite abgestellte Objekt decken kann.

MOTORZILLENCLUB DONAU


dieser Versicherung abgedeckt werden, um eine möglichst rasche und reibungslose Schadens-abwicklung zu gewährleisten. Die kollektive Haftplichtversicherung des MZCD ist für alle Mitglieder und Mieter von Saisonliegeplätzen ausnahmslos verpflichtend, die Wasserfahrzeuge an den Steganlagen des MZCD verheften.

Wichtiger Hinweis  für neue Mitglieder: Bestehende Haftpflicht-Ver-sicherungsverträge mit anderen Anbietern ersetzen nicht die kollektive MZCD Haftpflichtversicherung. Selbstverständlich können bestehende Verträge parallel zur MZCD-Pflichtversicherung beibehalten werden.

Zusätzlich sind individuelle
Kasko- Vereinbarungen, die über das beim MZCD kollektiv versicherte Haftpflichtrisiko hinaus gehen, möglich. Zusatzvereinbarungen dieser Art sind jedoch direkt mit dem Versicherungsbetreuer abzuwickeln und werden nicht vom MZCD durchgeführt.

Unversicherte Wasserfahrzeuge, als solche gelten nach den Richtlinien des MZCD alle jene , die nicht im Rahmen der kollektiven MZCD Polizze versichert sind , dürfen nicht - auch nicht vorübergehend  - an den Steganlagen des MZCD verheftet werden !

Aus organisatorischen Gründen ist die
Versicherungs-Prämie in die jährlichen Club-Beitragsvorschreibung integriert und ist gemeinsam mit dieser vor Saisonbeginn  zu entrichten.
Erst  die  vollständige Einzahlung  der Jahresvorschreibung  gilt als Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung vor Wasserung des Bootes. Sie ist zwingende Voraussetzung  für  die Benutzung eines clubeigenen Wasserliegeplatzes und Berechtigung einen Trailerabstellplatzplatz an Land zu belegen.

Zur Bestätigung der Entrichtung erhält jeder Versicherte nach Zahlungseingang einen
blauen MZCD Bon ausgehändigt , auf dem die für die  laufende  Saison  zugewiesene Stegplatznummer  und die Daten des versicherten Wasserfahrzeugs vermerkt sind.

Es wir darauf hingewiesen, dass es unerlässlich  ist, dem MZCD korrekte, vollständige, vor allem aber aktuelle Daten über Fahrzeug und Kennzeichen zur Verfügung zu stellen und jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Der Bon dient auch zur  Kontrolle für das Mitglied, dass die beim MZCD angegebenen Boots-Daten noch aktuell sind.
Ist ein Fahrzeug mit falschen Daten gemeldet, gibt es im Ernstfall keine Schadensdeckung !

 
Die MZCD Pflicht-Haftpflichtversicherung
Wenn es einmal kracht . . .

Selbst bei größter Vorsicht, gegenseitiger Rück-sichtnahme und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen  sind Haftungsfälle  aus  dem Betrieb von Wasserfahrzeugen in und außerhalb von Hafenanlagen nicht auszu-schließen.

Schäden, die  von  ordentlichen Mitgliedern des
MZCD und Saisonplatzmietern beim Betrieb ihrer Boote an  anderen Wasserfahrzeugen, Personen oder  Anlagen verursacht  werden,  sollen  von
Polizzendaten . Kontakt .

GENERALI Versicherungs AG
Tulln . 02272 / 62840 / 88

Polizzennummer:
1 / 81 / 32921579

Pauschalversicherungssumme:
1.500.000.-

Eine Auslandsdeckung ist im Preis enthalten. Die inter-nationale
Versicherungskarte ist beim Betreuer bis spätestens Ende Mai zu beantragen . Erledigungsdauer  ca. 2 Wochen.

Betreuer :
Herr Michael Reinsperger
0676 / 82533463
Inland    01 / 20 444 00

Ausland  0043 / 120 444 00
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